Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
HGA-Technik & Handel; Helmut Gampl; Maschinen-Produkte-Dienstleistungen
A-2511 Pfaffstätten; Neugasse 2
1. Vertragsabschluß:
Alle unsere Lieferungen erfolgen auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs-
und Lieferbedingungen. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den
jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Anderslautenden Einkaufsbedingungen
des Käufers wird hiermit widersprochen; sie verpflichten uns auch dann
nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen.
Auch die Übersendung der Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkennung
der Bedingungen des Käufers. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten
unsere Bestimmungen als angenommen.
2. Preise:
Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, so gelangen die am Tage der
Lieferung in Geltung stehenden Verkaufspreise zur Verrechnung und werden
Beförderungs- und sonstige Nebenspesen gesondert in Rechnung gestellt.
3. Zahlung:
Schecks werden unter Vorbehalt entgegengenommen und gelten bis zu ihrer
gänzlichen Einlösung nicht als Bezahlung. Wechsel werden nicht angenommen.
Wenn die Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt,
nach unserer Wahl Verzugszinsen in der Höhe unserer Bankzinsen zu berechnen
oder Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen oder vom
Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
In letzterem Falle sind wir berechtigt, die vereinbarte Anzahlung, mindestens
aber 15% des Kaufpreises als Vertragsstrafe zu fordern bzw. einzubehalten.
Dieser Betrag gilt auch als Mindestschaden wegen Nichterfüllung. Eingeräumte
Zahlungsfristen beginnen mit dem Datum der Inrechnungstellung zu laufen
4. Lieferzeit und Abnahmetermin:
Unsere Angaben über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich.
Wir haften nicht für allfällige Verspätung seitens der Lieferwerke.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung
ist durch uns verschuldet. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz wegen
verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet,
die Ware sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen.
Bei Abnahmeverzug wird der Käufer vorbehaltlich sonst zustehender Rechte
lagerzinspflichtig. Soweit Teillieferungen möglich sind, sind sie auch
rechtlich zulässig. Jede Teillieferung dient als Geschäft für sich und
kann von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei Waren, die in
Masse hergestellt werden, übernehmen wir keine Gewähr für unbedingte
Einhaltung der bestellten Stückzahl. Etwa mehr hergestellte Stücke im
Rahmen der üblichen Toleranz sind vom Besteller zu gleichen Preis zu
übernehmen.
Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, so lange der Käufer mit einer
Zahlung im Rückstand ist oder eine zur Erfüllung eines Auftrages notwendige
Handlung nicht vornimmt. Jede Änderung einer Bestellung hat eine Änderung
des ursprünglichen unverbindlichen Liefertermins zur Folge.
5. Versand:
Wenn bei der Bestellung keine bestimmten Vorschriften für den Versand
gemacht worden sind, wird die Beförderung nach bestem Ermessen, aber
ohne irgendeine Verantwortung für die billigste Verfrachtung vorgenommen.
Der Versand erfolgt auch bei frachtfreien Lieferungen ausnahmslos auf
Gefahr des Käufers. Verpackungsmaterial wird zu Selbstkosten berechnet
und nicht zurückgenommen. Waren, welche unmittelbar an Dritte versandt
werden, gelten bezüglich äußerer und innerer Beschaffenheit mit dem
Versand als bedingungsmäßig geliefert und als endgültig angenommen.
6. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer
Gesamtforderung unser alleiniges Eigentum. Die Gesamtforderung ist sowohl
unsere Forderung aus der Lieferung der Ware als auch aus der Lieferung
anderer Waren oder aus sonstigen Rechtsgründen. Der Eigentumsvorbehalt
erlischt erst mit der Begleichung sämtlicher unserer Forderungen durch
den Käufer. Dies gilt insbesondere auch für einen etwa zu Lasten des
Käufers sich ergebenden Saldo aus einem Kontokorrentverhältnis. Sofern
der Käufer mit Zahlungen in Verzug gerät, sind wir jederzeit berechtigt,
auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Ware herauszuverlangen. Eine
Klageführung auf den Kaufpreis oder einen Teilbetrag berührt unseren
Eigentumsvorbehalt nicht. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht,
sind wir jedenfalls auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im
Falle eines Vetragsrücktrittes erhält der Käufer nur den Betrag für
die zurückerhaltene Ware gutgeschrieben, welcher dem Zeitwert der Ware
im Zeitpunkt der Zurücknahme entspricht, abzüglich uns entstandener
Manipulationsspesen, Transportkosten und sonstiger uns durch den Vertragsrücktritt
entstandener Nachteile inklusive entgangenen Gewinn. Solange unser Eigentumsvorbehalt
aufrecht ist, kann der Käufer über die Ware nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung verfügen. Im Falle der Verfügung über die Ware
erwerben wir automatisch sämtliche Forderungen und Ansprüche, welche
dem Käufer aus der Verfügung
über die Ware zustehen. Im Falle einer Vermengung oder Verarbeitung
der Ware stehen sämtliche daraus entstehende Miteigentumsansprüche uns
anstelle dem Käufer zu. Vor einer allenfalls von dritter Seite vorgenommenen
Pfändung oder sonstiger Beanspruchung der gelieferten Waren hat uns
der Käufer sofort zu verständigen.
7. Ausschluss der Übertragung von Rechten:
Eine Übertragung der Rechte aus dem Liefervertrag an Dritte ist ohne
unsere Genehmigung nicht statthaft.
8. Gewährleistung:
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Übernahme bzw. Eintreffen
in der Bestimmungsstation zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich
uns gegenüber zu rügen, sofern es sich nicht um versteckte Mängel handelt.
Versteckte Mängel sind sofort mit Erkennbarkeit für den Käufer uns gegenüber
schriftlich zu rügen. Die vereinbarte Gewährleistungsfrist beträgt sechs
Monate. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung leisten wir
dem Käufer, gemäß unserer Wahl, gegen Rückstellung der bemängelten Ware
Gutschrift oder kostenlosen Ersatz. Das Recht des Rücktritts vom Vertrag
bzw. der Wandlung seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Die Möglichkeit
des besonderen Rückgriffs gemäß § 933 b ABGB nach Ablauf der Gewährleistungsfrist
ist ausgeschlossen. HGA-T Helmut Gampl liefert im Rahmen der in seinen
Unterlagen angegebenen Normen bzw. Spezifikationen. Alle darüber hinausgehenden
Zusagen in Bezug auf spezielle Eignungen und Anforderungen bedürfen
ausnahmslos der schriftlichen Zustimmung von HGA-T Helmut Gampl.
9. Schadenersatzansprüche:
Wir haften nur für vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verhalten
unsererseits. Schadenersatzansprüche, insbesondere anstatt von Gewährleistungsansprüchen
geltend gemachte, verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Käufers
von Schaden und Schädiger. Sofern der Käufer oder unser sonstiger Vertragspartner
die von uns in Verkehr gebrachten oder von uns vertriebenen Produkte
weiter vertreibt, ist er verpflichtet, die vorstehende Regelung vollinhaltlich
auf seine Abnehmer zu überbinden und diese zur Weiterüberbindung auf
alle folgenden Abnehmer zu verpflichten. Der Käufer oder unser sonstiger
Vertragspartner haften uns für sämtliche Nachteile, welche wir erleiden,
sollten sie die vorstehende Überbindung nicht vornehmen. Unter Weitervertrieb
ist jede Überlassung an einen weiteren Abnehmer, sei es in unbearbeiteter
oder in bearbeiteter Form im Rahmen der Durchführung von Arbeiten zu
verstehen.
10. Aufrechnungsverbot:
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Forderungen ist nicht
zulässig, es sei denn, wir würden eine solche Aufrechnung ausdrücklich
im Einzelfall ziffernmäßig schriftlich anerkennen.
11. Befreiung von der Erfüllung von Vertragsabschlüssen:
Höhere Gewalt und deren Folgen befreien uns von der Lieferverpflichtung.
Änderungen in der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen uns, vom Kauf
zurückzutreten oder Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen. In
diesem Fall haftet der Besteller für die Aufwendungen, die uns im Zusammenhang
mit dem erteilten Auftrag entstanden sind. Schadenersatzansprüche des
Käufers aus diesen Gründen sind ausgeschlossen.
12. Unwirksamwerden einzelner Bestimmungen:
Wenn einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingung
unwirksam sind, berührt das die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser
allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie des Vertragsabschlusses
nicht.
13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Es wird die Geltung des Rechts der Republik Österreich vereinbart. Die
Anwendung des UNCITRAL Kaufrechtsübereinkommens 1980 wird ausgeschlossen.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bez. Baden. Für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich
zuständige Gericht in A-2500 Baden zuständig.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
HGA-Technik & Handel; Helmut Gampl; Maschinen-Produkte-Dienstleistungen
A-2511 Pfaffstätten; Neugasse 2
1. Vertragsabschluss:
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen.
Durch die Entgegennahme der Bestellung gelten unsere Einkaufsbedingungen
als angenommen und setzen auch allfällige im Offert des Verkäufers oder
in dessen Auftragsbestätigung enthaltene Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
für die Ausführung der gegenständlichen Bestellung außer Kraft und zwar
auch dann, wenn diesen von uns nicht widersprochen wurde. Verkaufs-
und Lieferbedingungen des Verkäufers verpflichten uns daher nur dann
und insoweit, als sie von uns schriftlich anerkannt werden und gelten
nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.
2. Auftragsbestätigung:
Erfolgt die Auftragsbestätigung nicht in angemessener Frist, so sind
wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Beginnt der Bestellempfänger
innerhalb von 14 Tagen – gerechnet vom Bestelldatum – erkennbar mit
der Bestellausführung, so gilt die Bestellung auch ohne Auftragsbestätigung
als vorbehaltlos angenommen.
3.Preis:
Die in unseren Bestellungen genannten Preise sind verbindlich. Auftretende
Preisänderungen – gleichgültig aus welchem Grund – sowie Preise, die
in der Bestellung nicht enthalten sind oder erst nach dieser genannt
werden können, bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung. Die vereinbarten
Preise verstehen sich, sofern nicht der Bestellung eine anders lautende
schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt, franko Bestimmungsort, inklusive
Verpackung.
4. Lieferzeit:
Die vereinbarten Liefertermine sind, höhere Gewalt ausgenommen, verbindlich.
Die von uns vorgeschriebene Lieferfrist wird vom Datum der Bestellung
an gerechnet. Erfolgt die Lieferung innerhalb dieser Frist überhaupt
nicht oder nur unvollständig, steht uns unbeschadet der Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen das Recht zu, ohne Gewährung einer Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten. Erkennt der Verkäufer, dass ihm eine rechtzeitige
Lieferung ganz oder zum Teil unmöglich ist, hat er uns die unter Angabe
der Gründe und der voraussichtlichen Lieferzeitüberschreitung unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Für die Feststellungen der gelieferten Menge
sind, sofern keine bahnamtl. Feststellungen vorliegen, unsere Feststellungen
maßgebend. Vorzeitige Lieferungen haben auf die Zahlungszeit keine Einfluss.
5. Versand:
Der Versand durch Spediteur bedarf unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung. Der Abgang jeder Sendung ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Der Sendung ist ein Packzettel oder Lieferschein mit Angabe unserer
Bestellungsnummer beizuschließen. Die Kosten der Transportversicherung
tragen wir nur, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Bei
grenzüberschreitenden Sendungen sind mindestens zwei Rechnungen als
Zollpapiere sowie Ursprungszeugnisse den Frachtpapieren beizuschließen.
Alle Sendungen, die auf Grund der Nichteinhaltung obiger Versand-, Verzollungs-
bzw. Dokumentationsvorschriften nicht übernommen werden können, lagern
so lange auf Kosten und Gefahr des Verkäufers, bis durch Einsendung
ordnungsgemäßer Papiere die reibungslose Abwicklung des Geschäftsganges
ermöglicht ist; sämtliche aus der Nichteinhaltung obiger Versand-, Verzollungs-
bzw. Dokumentationsvorschriften resultierenden Risiken, Schäden und
Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers bzw. verschiebt sich die Fälligkeit
der Rechnungsbezahlung entsprechend bis zur Erfüllung bzw. Vorlage der
fehlenden Papiere bzw. Dokumentation.
6. Verpackung:
Der Verkäufer ist verpflichtet, je nach den spezifischen Anforderungen
der Ware und/oder Versandart für eine entsprechende Verpackung zu sorgen,
die ein ordnungsgemäßes Eintreffen der Ware am Bestimmungsort gewährleistet.
Die Verpackungskosten sind in den Preisen der Bestellung enthalten.
Kosten durch Beschädigung der Ware auf Grund mangelhafter Verpackung
trägt in jedemFalle der Verkäufer.
7. Gefahrenübergang:
Die Gefahr geht erst mit ordnungsgemäßer Übernahme der Ware am Bestimmungsort
auf uns über.
8. Gewährleistung:
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
zählt, dauert die Gewährleistungszeit des Verkäufers, soweit nicht im
Einzelfalle eine anders lautende schriftliche Vereinbarung vorliegt,
zwei Jahre nach erfolgter Übernahme. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte
aus der Gewährleistungshaftung des Verkäufers sind wir berechtigt, in
dringenden Fällen oder wenn der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht
rechtzeitig nachkommt, Mängel und Schäden auf seine Kosten zu beseitigen.
Der Verkäufer übernimmt auch die gleiche Gewährleistungsverpflichtung
für die von ihm gelieferten, nicht von ihm selbst erzeugten Waren und
Bestandteile. Ist uns aus triftigen, in der Person des Verkäufers liegenden
Gründen unzumutbar, die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften
Lieferung zu verlangen, oder wären diese Abhilfen mit erheblichen Unannehmlichkeiten
für uns verbunden, so haben wir das Recht, von der Bestellung sofort
zurückzutreten. Geheime Mängel können bis zu drei Jahren nach erfolgter
Übernahme geltend gemacht werden. Bei üblicherweise bis zur Verwendung
verpackt gelassener Ware gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus
der Verpackung sichtbar werden, als geheime Mängel. Der Verkäufer verzichtet
auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Bei Ersatzlieferung und Reparatur
beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Etwaige durch Deckungskauf
entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Verkäufers. Sofern wir die
Ware des Verkäufers weiter vertreiben, verpflichtet sich der Verkäufer,
uns für alle Gewährleistungsansprüche unseres Abnehmers schad- und klaglos
zu halten, soweit diese über den Umfang unserer gesetzlichen Gewährleistung
gegenüber unseren Kunden nicht hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn
die Fristen für die Geltendmachung unseres Gewährleistungsanspruches
gegenüber dem Verkäufer bereits abgelaufen sein sollten.
9. Produkthaftung:
Es obliegt dem Verkäufer, uns für jegliche Schadenersatzansprüche oder
Produkthaftungsansprüche, welche an uns im Zusammenhang mit der Ware
herangetragen werden sollten, schad- und klaglos zu halten.
10. Zahlungsbedingungen:
Die Bezahlung der Fakturen des Verkäufers erfolgt ausschließlich nach
Auslieferung des gesamten Auftrages und zwar innerhalb von 30 Tagen
3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto. Geht die Rechnung später
als die Ware ein, ist für die Berechnung der Zahlungsfristen laut obigem
Absatz der Eingangstag der Rechnung maßgebend. Beanstandungen der Lieferung
berechtigen uns, fällige Zahlungen zurück zu halten. Die Zahlung bedeutet
weder eine Anerkennung der Ordnungsgemäßheit der Lieferung noch einen
Verzicht auf uns zustehende Rechte. Im Falle des Bestehens von Gegenforderungen
sind wir zur Kompensation berechtigt.
11. Bestellungsunterlagen:
Die unseren Anfragen oder Bestellungen beigefügten Zeichnungen, Entwürfe,
Modelle, usw. bleiben unser Eigentum und sind mit dem Angebot bzw. nach
Ausführung der Bestellung an uns zurückzusenden. Diese Unterlagen dürfen
dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden.
12. Unwirksamwerden einzelner Bestimmungen:
Wenn einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam
sind, berührt das die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen sowie des Vertragsabschlusses nicht.
13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Es wird die Geltung des Rechts der Republik Österreich vereinbart. Die
Anwendung des UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommens 1980 wird ausgeschlossen.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wien.Für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständigeGericht
in Wien zuständig.
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