Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
HGA Technik & Handel GmbH
A-2483 Ebreichsdorf, Wiener Straße 114/Halle 3d
1. Vertragsabschluß:
Alle unsere Lieferungen erfolgen auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Anderslautenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Auch die Übersendung der Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des Käufers. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Bestimmungen als angenommen.
2. Preise:
Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, so gelangen die am Tage der Lieferung in Geltung stehenden Verkaufspreise zur Verrechnung und werden Beförderungs- und sonstige Nebenspesen gesondert in Rechnung gestellt.
3. Zahlung:
Schecks werden unter Vorbehalt entgegengenommen und gelten bis zu ihrer gänzlichen Einlösung nicht als Bezahlung. Wechsel werden nicht angenommen. Wenn die Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Verzugszinsen in der Höhe unserer Bankzinsen zu berechnen oder Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Falle sind wir berechtigt, die vereinbarte Anzahlung, mindestens aber 15% des Kaufpreises als Vertragsstrafe zu fordern bzw. einzubehalten. Dieser Betrag gilt auch als Mindestschaden wegen Nichterfüllung. Eingeräumte Zahlungsfristen beginnen mit dem Datum der Inrechnungstellung zu laufen
4. Lieferzeit und Abnahmetermin:
Unsere Angaben über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wir haften nicht für allfällige Verspätung seitens der Lieferwerke. Unsere Lieferverpflichtung steht unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Bei Abnahmeverzug wird der Käufer vorbehaltlich sonst zustehender Rechte lagerzinspflichtig. Soweit Teillieferungen möglich sind, sind sie auch rechtlich zulässig. Jede Teillieferung dient als Geschäft für sich und kann von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei Waren, die in Masse hergestellt werden, übernehmen wir keine Gewähr für unbedingte Einhaltung der bestellten Stückzahl. Etwa mehr hergestellte Stücke im Rahmen der üblichen Toleranz sind vom Besteller zu gleichen Preis zu übernehmen.
Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, so lange der Käufer mit einer Zahlung im Rückstand ist oder eine zur Erfüllung eines Auftrages notwendige Handlung nicht vornimmt. Jede Änderung einer Bestellung hat eine Änderung des ursprünglichen unverbindlichen Liefertermins zur Folge.
5. Versand:
Wenn bei der Bestellung keine bestimmten Vorschriften für den Versand gemacht worden sind, wird die Beförderung nach bestem Ermessen, aber ohne irgendeine Verantwortung für die billigste Verfrachtung vorgenommen. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreien Lieferungen ausnahmslos auf Gefahr des Käufers. Verpackungsmaterial wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Waren, welche unmittelbar an Dritte versandt werden, gelten bezüglich äußerer und innerer Beschaffenheit mit dem Versand als bedingungsmäßig geliefert und als endgültig angenommen.
6. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Gesamtforderung unser alleiniges Eigentum. Die Gesamtforderung ist sowohl unsere Forderung aus der Lieferung der Ware als auch aus der Lieferung anderer Waren oder aus sonstigen Rechtsgründen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit der Begleichung sämtlicher unserer Forderungen durch den Käufer. Dies gilt insbesondere auch für einen etwa zu Lasten des Käufers sich ergebenden Saldo aus einem Kontokorrentverhältnis. Sofern der Käufer mit Zahlungen in Verzug gerät, sind wir jederzeit berechtigt, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Ware herauszuverlangen. Eine Klageführung auf den Kaufpreis oder einen Teilbetrag berührt unseren Eigentumsvorbehalt nicht. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, sind wir jedenfalls auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Vetragsrücktrittes erhält der Käufer nur den Betrag für die zurückerhaltene Ware gutgeschrieben, welcher dem Zeitwert der Ware im Zeitpunkt der Zurücknahme entspricht, abzüglich uns entstandener Manipulationsspesen, Transportkosten und sonstiger uns durch den Vertragsrücktritt entstandener Nachteile inklusive entgangenen Gewinn. Solange unser Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, kann der Käufer über die Ware nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung verfügen. Im Falle der Verfügung über die Ware erwerben wir automatisch sämtliche Forderungen und Ansprüche, welche dem Käufer aus der Verfügung
über die Ware zustehen. Im Falle einer Vermengung oder Verarbeitung der Ware stehen sämtliche daraus entstehende Miteigentumsansprüche uns anstelle dem Käufer zu. Vor einer allenfalls von dritter Seite vorgenommenen Pfändung oder sonstiger Beanspruchung der gelieferten Waren hat uns der Käufer sofort zu verständigen.
7. Ausschluss der Übertragung von Rechten:
Eine Übertragung der Rechte aus dem Liefervertrag an Dritte ist ohne unsere Genehmigung nicht statthaft.
8. Gewährleistung:
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Übernahme bzw. Eintreffen in der Bestimmungsstation zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich uns gegenüber zu rügen, sofern es sich nicht um versteckte Mängel handelt. Versteckte Mängel sind sofort mit Erkennbarkeit für den Käufer uns gegenüber schriftlich zu rügen. Die vereinbarte Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung leisten wir dem Käufer, gemäß unserer Wahl, gegen Rückstellung der bemängelten Ware Gutschrift oder kostenlosen Ersatz. Das Recht des Rücktritts vom Vertrag bzw. der Wandlung seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Die Möglichkeit des besonderen Rückgriffs gemäß § 933 b ABGB nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist ausgeschlossen. HGA-T Helmut Gampl liefert im Rahmen der in seinen Unterlagen angegebenen Normen bzw. Spezifikationen. Alle darüber hinausgehenden Zusagen in Bezug auf spezielle Eignungen und Anforderungen bedürfen ausnahmslos der schriftlichen Zustimmung von HGA-T Helmut Gampl.
9. Schadenersatzansprüche:
Wir haften nur für vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verhalten unsererseits. Schadenersatzansprüche, insbesondere anstatt von Gewährleistungsansprüchen geltend gemachte, verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädiger. Sofern der Käufer oder unser sonstiger Vertragspartner die von uns in Verkehr gebrachten oder von uns vertriebenen Produkte weiter vertreibt, ist er verpflichtet, die vorstehende Regelung vollinhaltlich auf seine Abnehmer zu überbinden und diese zur Weiterüberbindung auf alle folgenden Abnehmer zu verpflichten. Der Käufer oder unser sonstiger Vertragspartner haften uns für sämtliche Nachteile, welche wir erleiden, sollten sie die vorstehende Überbindung nicht vornehmen. Unter Weitervertrieb ist jede Überlassung an einen weiteren Abnehmer, sei es in unbearbeiteter oder in bearbeiteter Form im Rahmen der Durchführung von Arbeiten zu verstehen.
10. Aufrechnungsverbot:
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Forderungen ist nicht zulässig, es sei denn, wir würden eine solche Aufrechnung ausdrücklich im Einzelfall ziffernmäßig schriftlich anerkennen.
11. Befreiung von der Erfüllung von Vertragsabschlüssen:
Höhere Gewalt und deren Folgen befreien uns von der Lieferverpflichtung. Änderungen in der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen uns, vom Kauf zurückzutreten oder Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen. In diesem Fall haftet der Besteller für die Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag entstanden sind. Schadenersatzansprüche des Käufers aus diesen Gründen sind ausgeschlossen.
12. Unwirksamwerden einzelner Bestimmungen:
Wenn einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingung unwirksam sind, berührt das die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie des Vertragsabschlusses nicht.
13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Es wird die Geltung des Rechts der Republik Österreich vereinbart. Die Anwendung des UNCITRAL Kaufrechtsübereinkommens 1980 wird ausgeschlossen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bez. Baden. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in A-2500 Baden zuständig.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
HGA Technik & Handel GmbH
A-2483 Ebreichsdorf, Wiener Straße 114/Halle 3d
1. Vertragsabschluss:
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen. Durch die Entgegennahme der Bestellung gelten unsere Einkaufsbedingungen als angenommen und setzen auch allfällige im Offert des Verkäufers oder in dessen Auftragsbestätigung enthaltene Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für die Ausführung der gegenständlichen Bestellung außer Kraft und zwar auch dann, wenn diesen von uns nicht widersprochen wurde. Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers verpflichten uns daher nur dann und insoweit, als sie von uns schriftlich anerkannt werden und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.
2. Auftragsbestätigung:
Erfolgt die Auftragsbestätigung nicht in angemessener Frist, so sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Beginnt der Bestellempfänger innerhalb von 14 Tagen gerechnet vom Bestelldatum erkennbar mit der Bestellausführung, so gilt die Bestellung auch ohne Auftragsbestätigung als vorbehaltlos angenommen.
3.Preis:
Die in unseren Bestellungen genannten Preise sind verbindlich. Auftretende Preisänderungen gleichgültig aus welchem Grund sowie Preise, die in der Bestellung nicht enthalten sind oder erst nach dieser genannt werden können, bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung. Die vereinbarten Preise verstehen sich, sofern nicht der Bestellung eine anders lautende schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt, franko Bestimmungsort, inklusive Verpackung.
4. Lieferzeit:
Die vereinbarten Liefertermine sind, höhere Gewalt ausgenommen, verbindlich. Die von uns vorgeschriebene Lieferfrist wird vom Datum der Bestellung an gerechnet. Erfolgt die Lieferung innerhalb dieser Frist überhaupt nicht oder nur unvollständig, steht uns unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen das Recht zu, ohne Gewährung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Erkennt der Verkäufer, dass ihm eine rechtzeitige Lieferung ganz oder zum Teil unmöglich ist, hat er uns die unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Lieferzeitüberschreitung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Feststellungen der gelieferten Menge sind, sofern keine bahnamtl. Feststellungen vorliegen, unsere Feststellungen maßgebend. Vorzeitige Lieferungen haben auf die Zahlungszeit keine Einfluss.
5. Versand:
Der Versand durch Spediteur bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Abgang jeder Sendung ist uns unverzüglich anzuzeigen. Der Sendung ist ein Packzettel oder Lieferschein mit Angabe unserer Bestellungsnummer beizuschließen. Die Kosten der Transportversicherung tragen wir nur, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Bei grenzüberschreitenden Sendungen sind mindestens zwei Rechnungen als Zollpapiere sowie Ursprungszeugnisse den Frachtpapieren beizuschließen. Alle Sendungen, die auf Grund der Nichteinhaltung obiger Versand-, Verzollungs- bzw. Dokumentationsvorschriften nicht übernommen werden können, lagern so lange auf Kosten und Gefahr des Verkäufers, bis durch Einsendung ordnungsgemäßer Papiere die reibungslose Abwicklung des Geschäftsganges ermöglicht ist; sämtliche aus der Nichteinhaltung obiger Versand-, Verzollungs- bzw. Dokumentationsvorschriften resultierenden Risiken, Schäden und Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers bzw. verschiebt sich die Fälligkeit der Rechnungsbezahlung entsprechend bis zur Erfüllung bzw. Vorlage der fehlenden Papiere bzw. Dokumentation.
6. Verpackung:
Der Verkäufer ist verpflichtet, je nach den spezifischen Anforderungen der Ware und/oder Versandart für eine entsprechende Verpackung zu sorgen, die ein ordnungsgemäßes Eintreffen der Ware am Bestimmungsort gewährleistet. Die Verpackungskosten sind in den Preisen der Bestellung enthalten. Kosten durch Beschädigung der Ware auf Grund mangelhafter Verpackung trägt in jedemFalle der Verkäufer.
7. Gefahrenübergang:
Die Gefahr geht erst mit ordnungsgemäßer Übernahme der Ware am Bestimmungsort auf uns über.
8. Gewährleistung:
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, dauert die Gewährleistungszeit des Verkäufers, soweit nicht im Einzelfalle eine anders lautende schriftliche Vereinbarung vorliegt, zwei Jahre nach erfolgter Übernahme. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte aus der Gewährleistungshaftung des Verkäufers sind wir berechtigt, in dringenden Fällen oder wenn der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, Mängel und Schäden auf seine Kosten zu beseitigen. Der Verkäufer übernimmt auch die gleiche Gewährleistungsverpflichtung für die von ihm gelieferten, nicht von ihm selbst erzeugten Waren und Bestandteile. Ist uns aus triftigen, in der Person des Verkäufers liegenden Gründen unzumutbar, die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Lieferung zu verlangen, oder wären diese Abhilfen mit erheblichen Unannehmlichkeiten für uns verbunden, so haben wir das Recht, von der Bestellung sofort zurückzutreten. Geheime Mängel können bis zu drei Jahren nach erfolgter Übernahme geltend gemacht werden. Bei üblicherweise bis zur Verwendung verpackt gelassener Ware gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden, als geheime Mängel. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Bei Ersatzlieferung und Reparatur beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Etwaige durch Deckungskauf entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Verkäufers. Sofern wir die Ware des Verkäufers weiter vertreiben, verpflichtet sich der Verkäufer, uns für alle Gewährleistungsansprüche unseres Abnehmers schad- und klaglos zu halten, soweit diese über den Umfang unserer gesetzlichen Gewährleistung gegenüber unseren Kunden nicht hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn die Fristen für die Geltendmachung unseres Gewährleistungsanspruches gegenüber dem Verkäufer bereits abgelaufen sein sollten.
9. Produkthaftung:
Es obliegt dem Verkäufer, uns für jegliche Schadenersatzansprüche oder Produkthaftungsansprüche, welche an uns im Zusammenhang mit der Ware herangetragen werden sollten, schad- und klaglos zu halten.
10. Zahlungsbedingungen:
Die Bezahlung der Fakturen des Verkäufers erfolgt ausschließlich nach Auslieferung des gesamten Auftrages und zwar innerhalb von 30 Tagen 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto. Geht die Rechnung später als die Ware ein, ist für die Berechnung der Zahlungsfristen laut obigem Absatz der Eingangstag der Rechnung maßgebend. Beanstandungen der Lieferung berechtigen uns, fällige Zahlungen zurück zu halten. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsgemäßheit der Lieferung noch einen Verzicht auf uns zustehende Rechte. Im Falle des Bestehens von Gegenforderungen sind wir zur Kompensation berechtigt.
11. Bestellungsunterlagen:
Die unseren Anfragen oder Bestellungen beigefügten Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, usw. bleiben unser Eigentum und sind mit dem Angebot bzw. nach Ausführung der Bestellung an uns zurückzusenden. Diese Unterlagen dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden.
12. Unwirksamwerden einzelner Bestimmungen:
Wenn einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sind, berührt das die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie des Vertragsabschlusses nicht.
13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Es wird die Geltung des Rechts der Republik Österreich vereinbart. Die Anwendung des UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommens 1980 wird ausgeschlossen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wien.Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständigeGericht in Wien zuständig.